§ 4 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 4 ZMDV Erteilung der Zulassung

§ 4 Erteilung der Zulassung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt. (2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten über: 1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 7), 2. den Beginn der Datenübermittlung, 3. etwaige Nebenbestimmungen.