§ 40 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
ZWEITER ABSCHNITT Steuerschuldverhältnis

§ 40 AO Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

AO ( Abgabenordnung )

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.