§ 40 b InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 40 b InvG Verschmelzungsplan

§ 40 b Verschmelzungsplan

InvG ( Investmentgesetz )

1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. 2Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311 b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. 3Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen, 2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür, 3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, 4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses, 5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, 6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.