§ 40 e InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 40 e InvG Rechte der Anleger

§ 40 e Rechte der Anleger

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft 1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § d Absatz über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40 g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § c Absatz und , auch in Verbindung mit § Absatz oder mit § d Absatz , bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.