§ 40 h InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 40 h InvG Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 40 h Rechtsfolgen der Verschmelzung

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen: 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen, 2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen Anteilsinhaber des übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter, und 3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung. (2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen: 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,