§ 401 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 401 AO Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO ( Abgabenordnung )

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).