§ 403 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 8 Beweis durch Sachverständige

§ 403 ZPO Beweisantritt

§ 403 Beweisantritt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.