§ 409 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 8 Beweis durch Sachverständige

§ 409 ZPO Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.