§ 41 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 302 vom 02.12.2025

§ 41 SGB IV Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. 2Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden. (2)