§ 41 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Unterabschnitt Bestellung

§ 41 StBerG Bestellung

§ 41 Bestellung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2 a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird. (3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.