§ 42 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 42 a InvG Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 42 a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat. (2) 1Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. 2Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. (3)