§ 43 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 43 InvG Vertragsbedingungen

§ 43 Vertragsbedingungen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen. (2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 4Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. 5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. 6Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. 7Der Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.