§ 44 InvStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 44 InvStG Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.