§ 45 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 a Master-Feeder-Strukturen

§ 45 a InvG Genehmigung des Feederfonds

§ 45 a Genehmigung des Feederfonds

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen handelt. 3Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt. (2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.