(1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45 a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45 b Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und 2 Satz 4 ist die Bescheinigung nach § 45 a Absatz 2 um folgende Angaben zu ergänzen: 1. die Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung des Gläubigers der Kapitalerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; 2. den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;
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