(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede 1. Entscheidung, 2. Maßnahme, 3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie 4. alle nach §
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