§ 45 d InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 a Master-Feeder-Strukturen

§ 45 d InvG Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45 d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede 1. Entscheidung, 2. Maßnahme, 3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie 4. alle nach § 19 f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen. (2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede 1. Entscheidung, 2. Maßnahme, 3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie 4. alle nach § 19 f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen. (3)