§ 45 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Unterabschnitt Bestellung

§ 45 StBerG Erlöschen der Bestellung

§ 45 Erlöschen der Bestellung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch 1. Tod, 2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, 3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf, 4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39 a Abs. 1. 2Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. 3Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben. (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.