§ 451 g HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
VIERTER ABSCHNITT Frachtgeschäft
Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut

§ 451 g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 451 g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person 1. auf die in den §§ 451 d und 451 e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern, Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.