§ 471 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch
Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 3 Vorkauf

§ 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.