§ 49 InvStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 49 InvStG Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) 1Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind 1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden, 2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und 3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden. 2Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. 3Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend. (2)