§ 498 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.