§ 5 a SchwarzArbG
FNA: 453-22
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 5 a SchwarzArbG Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 5 a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten

SchwarzArbG ( Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz )

(1) 1Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu ermöglichen. 2Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. 3Der Zugriff auf die in Satz 1 genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2. (2)