§ 5 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, BGBl. I Nr. 199 vom 03.07.2026

§ 5 AO Ermessen

§ 5 Ermessen

AO ( Abgabenordnung )

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.