§ 5 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
3. Abschnitt: Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Überver...

§ 5 BedplanR Bestimmung der arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen

§ 5 Bestimmung der arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Als Grundlage für die arztgruppenspezifische Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung im Planungsbereich sind die arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (Allgemeine Verhältniszahlen) nach Maßgabe des Absatzes 2 zu bestimmen. (2) Die Verhältniszahlen werden unbeschadet der besonderen Regelungen in den Absätzen 3 bis 6 für die Arztgruppen grundsätzlich einheitlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages - BGBl. 1990 II S. 885) zur Zahl der zugelassenen Kassenärzte einschließlich der Vertragsärzte der Ersatzkassen zum Stand vom 31. Dezember 1990 (in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages) sowie - jeweils aus allen denjenigen Planungsbereichen, welche derselben raumordnungsspezifischen Planungskategorie nach dem Muster des § 6 zugeordnet werden, ermittelt. (3) Bei der Arztgruppe der Anästhesisten wird die Zahl der Anästhesisten zum Stand vom 31. Dezember 1997 unter Einbezug aller Bundesländer zugrunde gelegt. (4)