§ 5 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe, BGBl. I Nr. 443 vom 20.12.2024

§ 5 DVStB Sonstige Nachweise

§ 5 Sonstige Nachweise

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) In den Fällen des § 37 a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat. (2) 1In den Fällen des § 37 a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind dem Antrag zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 genannten Unterlagen beizufügen 1. weggefallen 2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist, oder eine Bescheinigung im Sinne des § 37 a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes, Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.