§ 5 EUStBV
Stand: 21.12.2020
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096

§ 5 EUStBV Tiere für Laborzwecke

§ 5 Tiere für Laborzwecke

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.