§ 5 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 5 GewStDV Betriebsstätten auf Schiffen

§ 5 Betriebsstätten auf Schiffen

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.