§ 5 InvStG
FNA: 610-6-18
Fassung vom: 19.07.2016
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 5 InvStG Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt. (2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung 1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, 2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und 3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger. 2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.