§ 5 SachBezV
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, BGBl. I S. 3385

§ 5 SachBezV Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung

§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.