§ 5 SolZG
FNA: 610-6-12
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 5 SolZG Doppelbesteuerungsabkommen

§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen

SolZG ( Solidaritätszuschlaggesetz 1995 )

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.