§ 5 StDÜV
Stand: 01.11.2011
zuletzt geändert durch:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I S. 2131

§ 5 StDUeV Haftung

§ 5 Haftung

StDUeV ( Steuerdaten-Übermittlungsverordnung )

(1) 1Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (2)