§ 50 EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 50 EStDV Zuwendungsbestätigung

§ 50 Zuwendungsbestätigung

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) 1Zuwendungen im Sinne der §§ 10 b und 34 g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. 2Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn dieser eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. 3Der nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60 b der Abgabenordnung aufgenommen ist. (2)