§ 51 EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu § 13 des Gesetzes

§ 51 EStDV Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. (4)