§ 510 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 510 ZPO Erklärung über Urkunden

§ 510 Erklärung über Urkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.