§ 52 EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu § 13 des Gesetzes

§ 52 EStDV Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

§ 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) 1Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1 e Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. 2Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen. (2) 1Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93 c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen: 1. der Tag der Antragstellung, 2. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe, Die in § c Absatz Nummer Buchstabe c und d der genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.