§ 530 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 1 Berufung

§ 530 ZPO Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.