§ 532 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 1 Berufung

§ 532 ZPO Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 2Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.