§ 538 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 538 Haftung des Beförderers für Personenschäden

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. 2Ist das den Schaden verursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschulden vermutet. (2) 1Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförderer ohne Verschulden für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. 2Der Beförderer ist jedoch von dieser Haftung befreit, wenn das Ereignis 1. infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshandlung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder 2. ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. (3) 1Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.