§ 56 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
DRITTER ABSCHNITT Steuerbegünstigte Zwecke

§ 56 AO Ausschließlichkeit

§ 56 Ausschließlichkeit

AO ( Abgabenordnung )

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.