§ 560 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 2 Revision

§ 560 ZPO Nicht revisible Gesetze

§ 560 Nicht revisible Gesetze

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.