§ 573 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 573 HGB Beteiligung eines Binnenschiffs

§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.