§ 59 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen

§ 59 InvG Leerverkäufe

§ 59 Leerverkäufe

InvG ( Investmentgesetz )

1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören; § 51 bleibt unberührt. 2Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.