§ 591 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 591 ZPO Rechtsmittel

§ 591 Rechtsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.