(1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlich zu machen. (2) 1Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes der Krankenkassen in den Registerakten eingetragen. 2Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung zu hören, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat. (3) Unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten (§
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