§ 6 EUStBV
Stand: 21.12.2020
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096

§ 6 EUStBV Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege

§ 6 Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Gegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. (2) 1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände für Behinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. 2Sie hängt nicht davon ab, daß gleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. 3Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.