§ 6 KraftStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge

§ 6 KraftStDV Prüfung durch das Hauptzollamt

§ 6 Prüfung durch das Hauptzollamt

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.