§ 6 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung

§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, 2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, 3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,