§ 6 StDÜV
Stand: 01.11.2011
zuletzt geändert durch:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I S. 2131

§ 6 StDUeV Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

StDUeV ( Steuerdaten-Übermittlungsverordnung )

(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). (2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.