§ 6 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 6 ZMDV Widerruf der Zulassung

§ 6 Widerruf der Zulassung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

1Die Zulassung kann auf Antrag des Unternehmers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen.