§ 605 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

§ 605 ZPO Beweisvorschriften

§ 605 Beweisvorschriften

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.